Sind die Vorbeugenden Maßnahmen durch die allgemeine Schule und das BFZ ausgeschöpft, so beraten die BFZ-Lehrkräfte die allgemeine Schule und die Eltern über die Möglichkeit des Anspruchs auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (gemäß VOSB §9, §10).
Ein Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung die Schulleistungen eines Kindes in dem besuchten Bildungsgang erheblich gefährdet sind.
Ein Antrag auf Überprüfung wird nach Beratung durch das BFZ durch die allgemeine Schule gestellt.
Eine Förderschullehrkraft wird mit der Erstellung einer Förderdiagnostischen Stellungnahme (FDS) beauftragt, in der unter Einbezug diagnostischer Verfahren ermittelt wird, ob und in welchem Förderschwerpunkt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegt. Eine FDS hat das Ziel, eine Empfehlung zur Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung auszusprechen.
Grundlage für die FDS ist der Erlass „Regelung der Diagnostik im Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in allen Förderschwerpunkten“ für den jeweiligen Förderschwerpunkt.
Mögliche Förderschwerpunkte sind:
Lernen
Im Förderschwerpunkt Lernen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auch nach Ausschöpfung der Maßnahmen der allgemeinen Schule die Lernziele nicht erreichen werden. Sie werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet. Der Bildungsgang schließt mit dem Berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
emotionale und soziale Entwicklung
Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren emotionale und soziale Möglichkeiten noch weiterzuentwickeln sind, wenn alle vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht in dem Maße greifen, dass eine Beeinträchtigung und Selbst- sowie Fremdgefährdung vermieden werden können.
Funktionsstörungen des Person-Umwelt-Bezuges oder einer Einschränkung der Fähigkeit zu sozial angemessenem Verhalten wird durch unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen oder durch andere Hilfen begegnet.
Individuelle, situations- und gruppenbezogene Hilfen und Verfahren dienen einer möglichst umfassenden und dauerhaften Teilhabe an Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule.
Sprachheil-Förderung
Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Sprache werden Unterricht und Erziehung auf sprachheilpädagogischer Grundlage so gestaltet, dass schweren Sprachbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen, die durch vorbeugende Maßnahmen nicht zu beheben sind, begegnet werden kann.
geistige Entwicklung
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung unterrichtet. Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Schülerinnen und Schüler nach ihren Möglichkeiten befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mitzugestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen.
Die Förderung der geistigen Entwicklung bereitet Schülerinnen und Schüler auf eine weitgehend selbstständige Lebensführung in Arbeit und Beschäftigung, Wohnen und Freizeit vor.
Alle weiteren Förderschwerpunkte werden in Kooperation mit überregionalen Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) versorgt:
Sehen
Im Förderschwerpunkt Sehen werden sehbehinderte Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist oder deren Lernmöglichkeiten aufgrund einer Verarbeitungsstörung der visuellen Reize beeinträchtigt sind und die aus diesen Gründen besonderer Hilfen bedürfen, sowie blinde Schülerinnen und Schüler, die über kein Sehvermögen verfügen oder darin so stark beeinträchtigt sind, dass sie sich auch nach optischer Korrektur in ihren Lebensbezügen wie blinde Menschen verhalten.
Hören
Im Förderschwerpunkt Hören werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Lernmöglichkeiten und Sprachentwicklung aufgrund eines peripheren Hörverlustes beeinträchtigt sind und die unterschiedlicher Wege der Kommunikation bedürfen. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) nur erschwert lernen können.
körperliche und motorische Entwicklung
Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Bewegungs- und Verhaltensmöglichkeiten sowie im Lernen beeinträchtigt sind, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist.
Kranke Schülerinnen und Schüler
Im Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler werden Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gefördert, die in eine Klinik oder eine ähnliche Einrichtung stationär oder teilstationär aufgenommen werden und daher am Besuch ihrer allgemeinen Schule gehindert sind.
Voraussetzung für die Erteilung des Krankenhausunterrichts ist eine lang andauernde Erkrankung von mehr als sechs Wochen oder ein innerhalb eines Schuljahres wiederholter Aufenthalt im Krankenhaus während der regelmäßigen Unterrichtszeit der Schulen.
Die Teilnahme der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers am Unterricht ist von der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus unabhängig. Der Unterricht in der Schule für Kranke kann bei Bedarf als häuslicher Sonderunterricht sowie im Bereich der Rückführung als Sonderunterricht in der allgemeinen Schule durchgeführt werden.
Mit Abschluss der FDS werden die Eltern des Kindes durch die Verfasserin/den Verfasser über den Inhalt und die Empfehlung der Förderdiagnostischen Stellungnahme informiert.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können im Rahmen ihres Förderschwerpunktes in der inklusiven Beschulung an der zuständigen allgemeinen Schule oder an der zuständigen Förderschule unterrichtet werden.
Die erstellte Förderdiagnostische Stellungnahme wird an die Eltern versandt. Falls auf Elternwunsch das Kind inklusiv beschult werden, soll wird durch die allgemeine Schule einen Förderausschuss einberufen, in dem über die Empfehlung gemeinsam der FDS beraten wird.