In der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung – AufsVO) vom 11. Dezember 2013, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. August 2015, findest du die aktuelle Gesetzeslage, um zukünftige Ausflüge sicher planen zu können und auch generell in Sachen Aufsicht immer auf dem aktuellen Stand zu sein.
Hier findet man die Aufsichtsverordnung zum Download
http://lakk.sts-ghrf-kassel.bildung.hessen.de/service/an_Schule/aufsvo_2014.pdf
Die Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten ist in Abschnitt 4 in den §§ 22 – 25 geregelt.
§ 22 Begriffsbestimmungen und Grundsätze § 23 Teilnahme von Hilfskräften § 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln § 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten
In unserem Kollegium hat sich besonders die Frage gestellt, inwieweit Lehrerinnen und Lehrer mit ihren Schülerinnen und Schülern in öffentlichen Gewässern baden gehen dürfen. Mit Hilfe der §§ 25 und 21 wird dies näher erläutert.
§ 25 AufsVO – Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten
(1) 1Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an Schulwanderungen und Schulfahrten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern, wenn die Veranstaltung eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist:
- mehrtägige Dauer,
- sportliches Angebot mit einer Sportart mit besonderen Aufsichtsanforderungen,
- sportliches Angebot mit einer Sportart mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
- Rodeln,
- Schlittschuhlaufen.
2In Schulen mit Internat kann an die Stelle der Zustimmung der Eltern auch die der Internatsleiterin oder des Internatsleiters treten. 3Diese Regelung ist den Eltern beim Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Internat bekanntzugeben.
(2) 1Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1 können an die Stelle einer Wanderfahrt, eines Schullandheimaufenthaltes oder einer Studienfahrt treten. 2Die Veranstaltungen dürfen nur in Deutschland oder anderen europäischen Ländern durchgeführt werden.
(3) Lehrkräfte, die eine Veranstaltung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 durchführen, unterliegen den Qualifikationsanforderungen nach § 21 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. (4) 1Für Veranstaltungen, in deren Rahmen gebadet oder Wassersport betrieben wird, gilt § 21 Abs. 5 nur insoweit entsprechend, als keine andere rettungsfähige Person anwesend ist. 2Sie dürfen nur in dafür ausgewiesenen Anlagen, Binnengewässern oder in sicheren Küstenbereichen stattfinden.
§ 21 AufsVO – Qualifikation der Aufsichtspersonen
(1) 1Im Sportunterricht dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. 2Als fachkundig gelten Lehrkräfte, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben. 3Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. 4In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. 5Sportförderunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die eine Qualifikation nach Satz 2 oder 3 und eine spezifische Zusatzausbildung besitzen. 6Für den Einsatz externer Kräfte zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit ist § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) 1Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus auch von Übungsleiterinnen und Übungsleitern oder von Trainerinnen und Trainern angeboten werden, die eine gültige Lizenz (C-Lizenz oder höher) oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. 2Die Entscheidung über die Durchführung des außerunterrichtlichen Sportangebotes trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Soweit im außerunterrichtlichen Schulsport Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen angeboten werden sollen, gilt § 20 Abs. 2.
(3) 1Lehrkräfte, die im Schulsport Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anbieten, müssen eine sportartspezifische Qualifikation der zentralen Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweislich erworben haben. 2Als gleichwertige Qualifikation sind insbesondere gültige Trainerlizenzen (C-Lizenz oder höher) anzusehen. 3Bieten Lehrkräfte im Schulsport Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen an, müssen sie Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. 4Alle Lehrkräfte nach Satz 1 und 3 müssen sich intensiv über die jeweilige Sportart informieren, um ihre sportartspezifische Qualifikation zu bewahren.
(4) Werden im Sportunterricht Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3 eingesetzt, so bedürfen sie nicht der Qualifikation nach Abs. 1 bis 3.
(5) 1Beim Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen die zur Aufsicht verpflichteten Personen schwimm- und rettungsfähig sein. 2Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder durch eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen. 3Sie ist jeweils nach spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen. 4Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3, die zur Aufsichtsführung beim Wassersport, einschließlich des Schwimmens herangezogen werden, müssen schwimmfähig sein.
Lehrende Personen an der KKS müssen je nach Umfang ihrer Arbeitszeit Aufsicht in den Pausen führen. Zudem gibt es Frühaufsichten für die vom Bus kommenden Schüler, die sich im Foyer der KKS Schule einfinden und gemeinsam um 8.00 Uhr die Klassen betreten. Aufsichten gibt es zudem im Bewegungsraum, der in den Pausen für schwerbehinderte oder aufsichtsintensive Schüler reserviert ist. Dort helfen auch Praktikanten, Bufdies und FSJler aus. In der Mittagspause sind zudem Aufsichten in der Bibliothek, dem Computerraum, der Chillecke, der Mensa und in der Sporthalle eingeteilt.
Lehrende Personen mit voller Stundernzahl müssen in der Regel eine kleine und eine große Pause machen (Frühaufsichten sind davon ausgenommen), sowie Vertretungen anbieten.
Hier der Erlass zur Aufsicht an hessischen Schulen
http://lakk.sts-ghrf-ruesselsheim.bildung.hessen.de/recht/Aufsichtsverordnung%202015.pdf