Es ist wichtig, noch in der Schulzeit und möglichst vor Vollendung des 18. Lebensjahres beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung zu stellen, da viele soziale und finanzielle Absicherungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs an diese Anerkennung gebunden sind. Beträgt der Grad der Behinderung (G dB) mindestens 50, ist ein Schwerbehindertenausweis auszustellen. Im Ausweis werden ggf. weitere gesundheitliche Merkmale als Merkzeichen eingetragen, z. B. das H (für hilflose Person) oder das B, das zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr berechtigt.

Für die Antragsstellung ist – soweit vorhanden – die Vorlage medizinischer Diagnosen sowie ärztlicher oder therapeutischer Berichte erforderlich. Oft wird auch das letzte Zeugnis angefordert.

Wichtig für uns sind vor allem zwei Dinge: 1. Wir schreiben die Zeugnisse als positiv formulierte Entwicklungs- und Kompetenzberichte. Diese sind für den o. a. Zweck nicht aussagekräftig bzw. meist auch kontraproduktiv. Aus diesem Grund solltet ihr für die Beantragung des Schwerstbehindertenausweis keine Zeugnisse herausgeben, sondern einen extra für diesen Anlass geschriebenen Schulbericht verfassen, der deutlich auf den jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand eingeht und besonders auch die Selbstständigkeit und das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit in den verschiedenen Lern- und Entwicklungsbereichen darstellt. Meist finden sich in dem amtlichen Anschreiben an die Eltern auch schon entsprechende Vorgaben. Das Schreiben des Versorgungsamtes sollten Euch die Eltern zur Kenntnisnahme kopieren. Das Versorgungsamt kann die Schule auch offiziell auffordern, einen Bericht zu verfassen.

2.Betrifft vor allem die Lehrer der HBO-Stufe: Erfahrungsgemäß wollen viele Eltern und Schüler, deren Behinderung sich im „Grenzbereich“ zwischen geistiger Behinderung und Lernbehinderung befindet, keinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung stellen, um nicht als „behindert“ stigmatisiert zu werden. Wenn möglich, sollte man versuchen klarzumachen, dass nach Abschluss der Schule die Teilnahme an besonderen berufsbildenden Maßnahmen und Hilfen für unsere Schüler meist nur gewährt wird, wenn der Empfänger seinen Anspruch mittels Ausweis nachweisen kann.