Geburtstag
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Schulpflicht

 

Einschulung wie?

Wer entscheidet?

Begründung?

Kind wird vor dem 30.06. des Jahres, in dem
eingeschult wird, 6 Jahre alt.

Reguläre Einschulung

 

Kind wird nach dem 30.06. des Jahres 6 Jahre
alt. („Kann-Kind“)

Kann auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden.

Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens

Kind wird nach dem 30.12. sechs Jahre alt.

Kann auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden.

Schulleitung entscheidet.  Aufnahme kann vom Ergebnis
einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und
seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden.

Schulpflichtiges Kind (wird vor dem 30.06. sechs Jahre alt).

 

 

Rückstellung

  1. Ein weiteres Jahr im
    Kindergarten
  2. Vorklasse (mit
    Einwilligung der Eltern)

 

Schulleitung muss zustimmen!

Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen
körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können
 auf
Antrag der Eltern
 oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer
Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes durch die Schulleitung für
die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch zurückgestellt
 werden.
Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht
angerechnet
.

Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen

Können aufgrund dessen (mangelnde deutsche Sprachkenntnisse)
vom Schulbesuch zurückgestellt werden – dann ist die Teilnahme am
Vorlaufkurs Pflicht
. (Seit SJ 2021 / 2022)

Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch möglich
und eine angemessene Förderung zu erwarten ist.

Schulleitung entscheidet

Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die
bis zum 30. Juni 4 Jahre alt werden

Können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen
werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpäd.
Förderung auf die Entwicklung günstig auswirkt.

                 

 

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017V5P58