Das Einschulungsverfahren ist Aufgabe der Grundschulen und wird von diesen organisiert. Das BFZ kann in die Entwicklung eines Einschulungsverfahrens mit eingebunden werden (Schulentwicklung).

Im besten Fall soll das BFZ auch inhaltlich in das gesamte Verfahren mit eingebunden werden, um die Einschulungskinder kennen zu lernen und ggf. Eltern, Erzieher: innen und Schulleitung bezüglich Diagnostik, Förderung und Schullaufbahn (ggf. FDS-Antrag) zu beraten.

Das BFZ darf an Integrationsgesprächen im Kindergarten teilnehmen und (nach schriftlicher Einverständnis der Eltern) Kontakt zu Therapeuten und Ärzten aufnehmen.

Nach Bedarf kann die Schulpsychologie mit eingebunden werden.

Sprachstandserhebung

Das Einschulungsverfahren beginnt mit der Sprachstandserhebung, welche im März/April des Jahres stattfindet, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Durchgeführt wird die Sprachstandserhebung von der Grundschule.

Ziel der Sprachstandserhebung ist es festzustellen, ob das Kind über ausreichende Deutschkenntnisse und/oder allg. Sprachkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können. Wenn das Kind im Vorschulalter über nicht ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, muss es seit dem Schuljahr 2021/2022 verpflichtend an einem Sprachvorlaufkurs teilnehmen. Dieser findet im Jahr vor der Einschulung statt.

Die BFZ-Arbeit während der Sprachstandserhebung wird folgendermaßen definiert:

PPT Sprachstandserhebung

WIKI Eintrag Sprachstandserhebung (Link folgt)

Die schulärztliche Untersuchung & Kennenlerntag an der Grundschule

Im Jahr vor Einschulung findet die schulärztliche Untersuchung sowie der Kennenlerntag in der Grundschule statt. Beides gibt Aufschluss über den Entwicklungsstand des Kindes.

Die Schulärztin oder der Schularzt prüft unter anderem das Hör- und Sehvermögen und die Sprachfähigkeit des Kindes, gibt Fördervorschläge und Empfehlungen zur Beschulung des Kindes.

Kann-Kinder und Vorklasse

Jüngere Kinder, sogenannte Kann-Kinder, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung eines schulärztlichen Gutachtens.

Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können mit Zustimmung der Eltern für ein Jahr eine Vorklasse besuchen, ohne dass dies auf die Schulpflicht angerechnet wird.