Veränderung der Bestimmungen zur Altersermäßigung in der Pflichtstundenverordnung Die Neuregelung bezieht sich nicht auf die allgemeine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 3 PflStdV, sondern ausschließlich auf § 9 PflStdV. Daher gilt unverändert, dass sich die Pflichtstundenzahl ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine halbe Pflichtstunde verringert. Der Beginn der Altersermäßigung nach § 9 PflStV wird auf die Vollendung des 60. Lebensjahres verschoben sowie die weitere Stufe auf die Vollendung des 62. Lebensjahres. Im Ländervergleich zählte die bisherige hessische Regelung hinsichtlich der Summe der Ermäßigung über die Lebensarbeitszeit zu den großzügigsten. Durch die Neuregelung erfolgt eine Angleichung an die Regelungen der Mehrheit der Länder. Zugleich wird der Tatsache Rechnung getragen, dass seit 4 Anlage zum Schulschreiben zur Änderung des Schulgesetzes zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung, zur Umsetzung von Entlastungsmaßnahmen sowie weiterer schul- und dienstrechtlicher Änderungen (Gesetz vom 10. Juni 2026) dem Jahr 2012 das Ruhestandseintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre angehoben worden ist. Gleichzeitig werden in einer dritten Stufe Ermäßigungsstunden ab Vollendung des 64. Lebensjahres eingeführt, um einen weiteren Anreiz zu setzen, den Dienst bis zum regulären Ruhestandseintritt fortzusetzen. Die neue Regelung bezieht sich auf Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die nach dem 31. Juli 1970 geboren wurden. Für alle, die im Schuljahr 2025/2026 bereits im Rahmen der aktuellen Regelung eine Anrechnung erhalten, besteht Bestandsschutz.