Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des inklusiven Schulbündnisses legen unter Berücksichtigung regionaler Strukturen den konkreten Ablauf, die spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten für die Zusammenarbeit des regionalen BFZ mit den allgemeinen Schulen in einer regionalen Kooperationsvereinbarung fest (§ 8 Abs. 2 VOiSB).

Die Kooperationsvereinbarung dient dazu, das Zusammenwirken der allgemeinen Schule mit den Unterstützungsangeboten durch das regionale Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) im Kontext einer schulischen Inklusion zu koordinieren und zu regeln, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit sicherzustellen. „Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Förderkonzeptionen inklusiven Unterrichts und sonderpädagogischer Beratungsangebote sowie die zeitlichen, inhaltlichen, räumlichen und sächlichen Grundlagen der Kooperation“ (Amtsblatt 08-2018, S. 930ff.).

Schulbezogene Absprachen können die regionale Kooperationsvereinbarung ausgestalten. Die gemeinsame Vereinbarung konkreter Aufgaben und Leistungen der einzelnen Kooperationspartner stärkt die Auftragsklärung im inklusiven Unterricht und bildet eine gemeinsame, verbindliche und transparente Arbeitsgrundlage für die Lehrkräfte.

Zudem regelt die Kooperationsvereinbarung schulübergreifende Vertretungs- und Fortbildungskonzepte sowie Grundsätze schulbezogener Förderkonzeptionen für inklusiven Unterricht.

Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen.

(z.T. Textauszug aus den Kooperationsvereinbarungen)