Die Begriffe Lese-Rechtschreib-Störung oder Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben (und Rechnen) sowie „Feststellung“ und „Diagnose“ werden häufig uneinheitlich verwendet.
In der BFZ-Arbeit ist es daher wichtig, dass alle Beteiligten (Lehrkräfte der allg. Schule, BFZ-Lehrkräfte und Eltern) von der gleichen „Sache“ sprechen und den Eltern folgender Unterschied verdeutlicht wird:
Feststellung von besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben (und Rechnen) durch die allgemeine Schule
Fachärztliche Diagnose einer „Lese-Rechtschreib-Störung“ nach F81.0 ICD-10
Aufgabe der allgemeinen Schule
VOGSV Hessen SECHSTER TEIL – Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben (oder Rechnen) (§§ 37-44)
§ 37 VOGSV – Grundsätze
SuS mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben, Rechnen haben Anspruch auf individuelle Förderung (§ 3 Abs. 6 Satz 3 Hessisches Schulgesetz).
Förderziel: Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden.
Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen durchzuführen (zunächst unabhängig von Ursachen, s. Handreichung)
Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als AnsprechpartnerIn für diese Schwierigkeiten.
§ 38 VOGSV – Förderdiagnostik
Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. Voraussetzung für das Erkennen dieser Lernschwierigkeiten ist die Erhebung der Lernausgangslage.
Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung insbesondere durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder andere in der Lese-, Rechtschreib- oder Rechendiagnostik ausgebildete Lehrkräfte wie zum Beispiel des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums.
§§ 39 – 44 VOGSV
Die Erläuterungen zu Fördermaßnahmen, individuellen Förderplänen, Unterricht in besonderen Lerngruppen, NTA, Zeugniserteilung und Abschlüsse bitte in der Handreichung nachlesen.
Handreichung „Besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ des Hessischen Kultusministeriums (Juni 2025)
Es ist Aufgabe der allgemeinen Schule, besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben individuell festzustellen und Fördermaßnahmen durchzuführen (Lernstandsermittlung Lesen und Rechtschreiben, Fördermaterial, Förderplan, Förderstunden, Nachteilsausgleich etc.). (Es ist nicht vorrangig die Aufgabe eines außerschulischen Instituts).
Die Feststellung von Schwierigkeiten muss keinesfalls durch einen standardisierten Test erfolgen. Informelle Lernstandsermittlungen und strukturierte Beobachtungsbögen geben oft besser den nötigen Aufschluss für einen Förderansatz. Im Einzelfall kann sich die Lehrkraft beraten lassen – durch den schulpsychologischen Dienst, Lehrkräfte der Beratungs- und Förderzentren, Fachberaterinnen und -berater an den Staatlichen Schulämtern und andere in der Thematik erfahrene Kolleginnen und Kollegen.
Besondere Schwierigkeiten in mehreren Lernbereichen (Lesen, Schreiben und Rechnen) können auf eine umfassende Behinderung hindeuten. Dies bedarf einer Einzelfallbetrachtung (z.B. BFZ, üBFZ, SPZ, Schulpsychologie, Fachberatung Autismus etc.).
Für die Förderung eines Kindes in der Schule und damit verbundenen vorübergehenden Maßnahmen (wie z.B. der Nachteilsausgleich) ist eine Feststellung von Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben durch Unterrichtsbeobachtungen, Lernstandsdiagnostik ausreichend (relevantes Dokument: Förderplan). Es bedarf hier keiner außerschulischen Diagnosestellung. Ziel ist es, dass durch regelmäßige Übung und Förderung Fortschritte im Lesen und Schreiben gemacht werden und die Schwierigkeiten sukzessive abgebaut werden.
Zusätzlich zur Feststellung von Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in der Schule, ist eine fachärztliche Diagnostik empfehlenswert.
Eine fachärztliche Diagnose nach ICD-10 (s. unten) sichert die verbindliche und dauerhafte Anwendung des Nachteilsausgleichs in Form des „Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung“ (§7 Abs. 4 VOGSV) durch die allgemeine Schule.
Aufgabe von Kinder- und JugendpsychiaterInnen bzw. Psychologischen PsychotherapeutInnen bzw. Kinder- und JugendpsychotherapeutInnen
Medizinische Diagnosestellung nach ICD-10
Diagnosestellung über standardisierte Testverfahren à Intelligenztest und Testverfahren im Lesen und Rechtschreiben
ICD-10 Diagnosen
F 81. – Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten
Es handelt sich um Störungen, bei denen die normalen Muster des Fertigkeitserwerbs von frühen Entwicklungsstadien an gestört sind. Dies ist nicht einfach Folge eines Mangels an Gelegenheit zu lernen; es ist auch nicht allein als Folge einer Intelligenzminderung oder irgendeiner erworbenen Hirnschädigung oder -krankheit aufzufassen.
F81.0 Lese- und rehtschreibstörung
F81.1 Isolierte Rechtschreibstörung
Eine fachärztliche Diagnose nach ICD-10 und ein entsprechendes Gutachten sind Voraussetzung für:
die Bewilligung einer Eingliederungshilfe durch das zuständige Jugendamt in Form der Kostenübernahme einer LRS-Therapie durch ein außerschulisches Förderinstitut NUR SOFERN nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII eine seelische Behinderung vorliegt oder droht.