Siehe:

§ 77 (4) VOGSV

„Teilbeschulung“ nur wenn / bei …

Anspruch sopäd. Fö EMS
Elterneinverständnis / Erziehungsvereinbarung
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
zur Vermeidung eines vorläufigen Ruhens der Schulpflicht i. S. § 65 (2) HSchG
Förderplan mit Definition der Unterstützungsmaßnahmen, die eine vollständige Teilnahme am Unterricht wieder gewährleisten sollen

Max. 3 Monate (Verlängerung um 3 Monate möglich)

VOGSV

§ 77

(4) In einer Erziehungsvereinbarung kann zur Vermeidung eines vorläufigen Ruhens der Schulpflicht

unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nur an einem Teil des Unterrichts, der pflichtmäßigen Schulveranstaltungen und der gewählten Ganztagsangebote teilnimmt.

Diese Festlegung darf maximal für die Dauer von drei Monaten gelten und beinhaltet im Förderplan

die Beschreibung der Förderziele, welche die Schülerin oder der Schüler mit schulischer und

elterlicher Unterstützung erreichen sollte, damit sie oder er wieder vollständig am Unterricht teilnehmen

darf. In Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate möglich.

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