Verantwortlich für die Zeugniserstellung ist in der Regel die allgemeine Schule in Kooperation mit dem BFZ (Ausnahme bildet der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, bei dem die BFZ-Lehrkraft die Federführung bei der Erstellung der Zeugnisse hat).

Die Zeugniserteilung für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist in der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB), §§ 22 – 24, geregelt.

Die Regelungen betreffen sowohl Schülerinnen und Schüler an Förderschulen als auch in der inklusiven Beschulung sowie im gemeinsamen Unterricht. Entsprechende Zeugnisvorlagen finden sich ebenfalls in der VOSB und stehen in elektronischer Form, in jeweils aktualisierter Fassung, zur Verfügung.

1. Allgemeine Vorschriften (VOSB § 22)

1. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Spachheilförderung:
=> Diese Förderschwerpunkte entsprechen in ihrer Zielsetzung der allgemeinen Schule und somit dem jeweils besuchten Bildungsgang.

Schülerinnen und Schüler, die in lernzielgleichen Förderschwerpunkten unterrichtet werden, bekommen das reguläre Zeugnis der allgemeinen Schule. Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung wird im Zeugnis nicht vermerkt.
Die Anforderungen in Bildung und Erziehung, die Beurteilungen, Zeugnisnoten, Versetzungsentscheidungen, Ausstellung von Zeugnissen … erfolgen nach den für die jeweilige Schulform der allgemeinen Schule geltenden Vorschriften (§ 22, Abs. 1).

2. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten die Zeugnisse der jeweiligen Schule mit dem Vermerk, ob sie im Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden.

Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen (VOSB §§ 22, 23)
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen:

=> Dieser Förderschwerpunkt beinhaltet einen eigenen Bildungsgang, die Zielsetzungen entsprechen nicht der allgemeinen Schule.

Bei lernzieldifferenten Förderschwerpunkten wird das Zeugnisformular des jeweiligen Bildungsganges verwendet. Darauf wird der Briefkopf der besuchten allgemeinen Schule eingefügt. Der jeweilige Bildungsgang wird im Briefkopf des Zeugnisses vermerkt.
Für den/die Schüler/in wird keine Versetzung ausgesprochen. Er/Sie bleibt in der Regel im Klassenverband (VOSB § 22, Abs. 3). Unberührt bleibt die Möglichkeit nach § 12, Abs. 4, dass Schüler/innen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr freiwillig wiederholen können, um in ihrer Lern- und Sozialentwicklung besser schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können. Das Jahr wird auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet.
Grundstufe (Klasse 1 – 4)

Zeugniserteilung Klasse 1 und 2: – Ende des Schuljahres
Zeugniserteilung Klasse 3 und 4: – Ende des Schulhalbjahres
– Schulwechsel
Verbalzeugnisse: In der Grundstufe findet die Leistungsbewertung an Stelle von Noten immer durch schriftliche Aussagen über Arbeits- und Sozialverhalten, Lernentwicklung und -erfolg, erreichte Fertigkeiten/Kenntnisse sowie Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Fächern (Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Religion/Ethik, Sport, Kunst, Einführung in eine Fremdsprache (kann ganz oder teilweise durch Angebote zur Förderung der Sprachkompetenz ersetzt werden), Herkunftssprache, Sprachkompetenz) statt.
In der Grundschule ist ein zusätzliches Ziffernzeugnis nicht zulässig.

Mittelstufe (Klasse 5 und 6)

Zeugniserteilung: – Ende des Schulhalbjahres
Ziffernzeugnisse: Es werden in allen Fächern/Lernbereichen Noten erteilt.
Zusätzlich werden schriftliche Aussagen getroffen bzgl.
– Arbeits- und Sozialverhalten
– Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Arbeitslehre
Im Förderschwerpunkt Lernen erhalten alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 eine Note im Fach Arbeitslehre. Diese kann sich auf Projekte und / oder epochal unterrichtete Inhalte beziehen.

Berufsorientierungsstufe (Klasse 7 – 9)

Zeugniserteilung: – Ende des Schulhalbjahres
– Schulwechsel
– Entlassung
Ziffernzeugnisse: In allen Fächern/Lernbereichen werden Noten erteilt. Auch die Berufsorientierung wird mit einer Gesamtnote ausgewiesen (§ 23, Abs. 3).
Zusätzlich werden schriftliche Aussagen getroffen bzgl.
– Arbeits- und Sozialverhalten
– Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Arbeitslehre
– Berufsorientierung
Im Förderschwerpunkt Lernen erhalten alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 eine Note im Fach Berufsorientierung. Die Bewertungskriterien werden im jeweiligen BO-Curriculum der allgemeinen Schule festgelegt.

Ab Jahrgangsstufe 7 können in den Lernbereichen „Naturwissenschaften“ und „ästhetische Bildung“ jeweils entweder der Lernbereich oder einzelne Fächer benotet werden.

Abschluss im Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen: Berufsorientierte Abschluss (BO-Abschluss)

Der Berufsorientierte Abschluss schließt den Bildungsgang „Förderschwerpunkt Lernen“ ab.
Der Berufsorientierte Abschluss wird im Abschlusszeugnis vergeben.
Voraussetzungen: erfolgreicher Schulbesuch, teamorientierte Projektprüfung, mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern und mindestens eine ausreichende Leistung in der Berufsorientierung.
Wenn kein Abschluss erreicht wurde, wird ein Abgangszeugnis erteilt.

Übergangszeugnis bei Schulwechsel:

auf Grundlage der Zeugnisformulare des Bildungsgangs (Anlage 8 – 10 VOSB)

Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (VOSB § 24)
Schüler und Schülerinnen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung:

=> Dieser Förderschwerpunkt beinhaltet einen eigenen Bildungsgang, die Zielsetzungen entsprechen nicht der allgemeinen Schule.

Zeugniserteilung: – Ende des Schuljahres
– Schulwechsel
– Entlassung

Anstelle von Ziffernnoten werden immer Aussagen zu Kompetenzen, den individuellen Kompetenzerweiterungen und den gemachten Erfahrungen in den angebotenen Erfahrungsfeldern der jeweiligen Kompetenzbereiche (wie in den Richtlinien vorgesehen) getroffen.

Arbeits- und Sozialverhalten werden ebenfalls verbal beurteilt.

Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans.

Zeugnis enthält einen Vermerk, welcher Stufe Schüler/in angehört.
Versetzungsvermerk entfällt.
Zeugnis nach Erfüllung der Schulpflicht wird als Abschlusszeugnis erteilt.
Abschlusszeugnis orientiert sich an den erreichten individuellen Bildungszielen in den jeweiligen Erfahrungsfeldern der Kompetenzbereiche

Übergangszeugnis bei Schulwechsel:

auf Grundlage der Zeugnisformulare des Bildungsgangs (Anlage 11 VOSB).
Für weitere Informationen zur rechtlichen Grundlage, zur Erstellung eines Zeugnisses im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie der Möglichkeit der Erstellung eines pädagogischen Zeugnisses, siehe hier.